Seit dem 1. April 2007 ist der Begriff „Versorgungsmanagement“ in der Sozialgesetzgebung in Deutschland aufgenommen worden. Die gesetzlich krankenversicherten Personen haben einen Rechtsanspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche, also z. B. beim Übergang von der stationären Krankenhausbehandlung in die ambulante fachärztliche Behandlung.

Ziel des Versorgungsmanagements ist nach der Gesetzesbegründung ein „reibungsloser Übergang zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege“, um vor allem Pflegebedürftigkeit oder eine baldige stationäre Widereinweisung zu vermeiden. Vor allem bei der Entlassung aus dem Krankenhaus sollen Schnittstellenprobleme in andere Versorgungsbereiche gelöst werden. Als betroffene Leistungserbringer nennt der Gesetzgeber beispielhaft Vertragsärzte, Krankenhäuser, Reha- und Pflegeeinrichtungen. Mittel des „Versorgungsmanagements“ sind insbesondere ein Informationsaustausch und Hilfen gegenüber dem Versicherten, die vor allem auch in einer Beratung bestehen können. Einzelheiten sind durch zwei- oder mehrseitige Verträge zu regeln.

Ein solches Versorgungsmodell zugeschnitten auf Ihre Region und die vorhandenen Ressourcen werden wir mit Ihnen entwicklen und in die Tat umsetzen, so dass die Gegebenheiten im Sinne des Patienten und der Partner optimal genutzt werden können.